Antragsberechtigt sind Anlieger des Sperrbereichs (Durchfahrt verboten - Verkehrszeichen 250) der Straßen:
wenn eine Durchfahrt in der Zeit vom 08.10. bis 14.10.2025 auf das Grundstück erforderlich ist. Ein Berechtigungsschein berechtigt zur Durchfahrt des Verkehrszeichen 250 außerhalb der Marktzeiten.
Während der Markzeiten kann eine Berechtigung nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Dies ist in der Regel nur gegeben, sofern die Fahrt medizinisch notwendig ist (bspw. ein Arzttermin oder zur Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit).
Marktzeiten sind:
Hinweise zur Durchfahrtsberechtigung:
1. Während der Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung ist sie jederzeit im Fahrzeug mitzuführen.
2. Die Vervielfältigung (Kopieren) der erteilten Ausnahmegenehmigung ist unzulässig.
Bei Verwendung einer Kopie der Ausnahmegenehmigung handelt es sich um „unberechtigtes Durchfahren“. Dies kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
3. Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt werden.
Allgemeine Hinweise:
1.Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung der Grundregeln der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 1 StVO) Gebrauch gemacht werden.
2. Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum Parken innerhalb des o. g. Bereiches. Sie dient lediglich der Grundstücksandienung im gesperrten Bereich.
3. Weiterhin berechtigt sie nicht zum Halten oder Parken innerhalb der durch Zeichen 283 StVO (absolutes Haltverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.
4. Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.