Gemeinde Miehlen
DDDie Perle im Rhein-Lahn- Kreis

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30.01.2021

Notwendigkeit von Hausnummern

Aus gegebenem Anlass weise ich auf die Notwendigkeit und Pflicht zur Anbringung einer Hausnummer hin. Bei einem Ortsrundgang mussten wir feststellen, dass die Nummerierung teilweise nicht vorhanden oder nur schwer erkennbar ist. Die Pflicht zur ordentlichen Nummerierung ergibt sich u.a. aus § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB): „Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen.“

Die Schilder müssen von der Straße aus deutlich lesbar sein. Die Sichtbarkeit soll durch Bäume, Sträucher Vorbauten, Schilder oder Schutzdächer nicht behindert werden.
Beispiele für schlecht sichtbare Hausnummern:
• verdeckte Nummern
• Hausnummern mit der gleichen Farbe wie ihr Untergrund (weiße Nummer auf weißem Grund)
• schlecht sichtbare Anbringung (zu tief oder an der falschen Hausseite - nicht zur Straße hin)
Neben der rechtlichen Grundlage gilt vor allem der Sicherheitsaspekt zu beachten. Nur durch eine ordentliche und sichtbare Nummerierung wird die Feuerwehr oder der Rettungsdienst Sie im Notfall auch unverzüglich auffinden können.

Ich bitte um Ihre Mithilfe. Im Zweifelsfall sollte jeder seine Nummerierung nochmal prüfen.



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